OBERLANDESGERICHT HAMM
Az.: 2 Ss OWi 543/01
Beschluss vom 02.07.2001
Vorinstanz: AG Herne-Wanne 8 OWi 64 Js 330/00 (AK 56/00)
Busgeldsache wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 29. März 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 2. Juli 2001 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs., 3 Satz 1, Abs. 6 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Betroffenen, der wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 3, 49 Abs. 1 Nr. 3.StVO, 24 StVG verurteilt ist, eine Geldbuße von 600,– DM festgesetzt wird und das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Der Betroffene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren. Allerdings wird die Gebühr für. die Rechtsbeschwerden um 1/2 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse die dem Betroffenen in dem Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 15. Juni 2000 wegen einer am 15. Dezember 1999 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin hat der Senat durch Beschluss vom 12. September 2000 (2 Ss OWi 888/00) dieses Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen (inzwischen veröffentlicht in Verkehrsrecht Aktuell 2000, 80 = ZAP EN-Nr. 748/2000 = zfs 2001, 40 = VRS 100, 56). Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht nunmehr erneut eine Geldbuße von 200 DM und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt:
„Der Betroffene arbeitet mittlerweile als fest angestellter Taxifahrer bei einem Taxiunt[…]