Kein Rücktritt aufgrund von Sachmängeln und grober Fahrlässigkeit des Klägers
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt in seinem Urteil vom 17. März 2016 (Az.: I-3 U 12/15) die Entscheidung des Landgerichts Duisburg, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag hat. Dies begründet sich durch das Nichtvorliegen nachweisbarer, erheblicher Sachmängel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs und die grobe Fahrlässigkeit des Klägers beim Erkennen möglicher Mängel. Zusätzlich wurde eine erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung durch den Kläger versäumt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wurde zurückgewiesen.
Keine feststellbaren Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund von Sachmängeln.
Elektronikdefekt und Probleme mit der Zentralverriegelung waren nicht ausreichend substanziiert.
Rücktritt aufgrund von Motorschäden nicht möglich, da diese nach Gefahrübergang auftraten.
Grobe Fahrlässigkeit des Klägers, da er offensichtliche Hinweise auf mögliche Mängel ignorierte.
Keine Garantie oder arglistiges Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer nachweisbar.
Fristsetzung zur Nacherfüllung wurde vom Kläger unterlassen.
Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils zugunsten des Beklagten.
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Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag: Voraussetzungen und Herausforderungen
(Symbolfoto: Feelimage /Shutterstock.com)
Der Rücktritt vom Kaufvertrag eines Fahrzeugs ist ein komplexes Thema, das sowohl für Käufer als auch Verkäufer von großer Bedeutung ist. Um vom Kaufvertrag zurücktreten zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehör[…]