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Einheitsjugendstrafe – Bildung

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AG Neu-Ulm, Az.: 1 Ls 332 Js 6548/13 jug, Urteil vom 12.05.2014

1. Der Angeklagte A. A. ist schuldig des Raubes mit gefährlicher Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung mit räuberischer Erpressung, der vorsätzlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperverletzung in 2 tateinheitlichen Fällen.

Er wird zur Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

2. Der Angeklagte G. V. ist schuldig des Raubes mit gefährlicher Körperverletzung.

Er wird deshalb zur Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

3. Der Angeklagte H. E. ist schuldig des Raubes mit gefährlicher Körperverletzung.

Gegen den Angeklagten wird ein Dauerarrest von 3 Wochen verhängt.

4. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 249I, 223 I,224 I Nr. 4,52 StGB.

Bei A darüber hinaus: §§ 230 I, 253 I, II, 255, 53 StGB
Gründe
I.

(Persönliche Verhältnisse)

A A:

Symbolfoto: Von riopatuca /Shutterstock.com

Der ledige Angeklagte A. erzielt aus einem Nebenjob als Messearbeiter, den er seit ca. 5 Monaten innehat, ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 450,00 Euro. Der Angeklagte A. wohnt bei seinem Vater. Zu seiner Mutter, die ebenfalls in Neu-Ulm wohnt, hat der Angeklagte ebenfalls Kontakt. Die Ehe seiner Eltern wurde im Jahr 2004 geschieden.

Der Angeklagte besuchte die Hauptschule und erzielte im Juli 2011 den Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 3,2 mit einem teilqualifizierenden Hauptschulabschluss. Anschließend befand er sich im berufsvorbereitenden Bildungsjahr und verbesserte hierbei den Notendurchschnitt seines Hauptschulabschlusses auf 2,8.

Bislang hat der Angeklagte noch keine Berufsausbildung begonnen. Derzeit bewirbt sich der Angeklagte für eine Lehrstelle. Er ist vorbelastet wie folgt:

Mit Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 01.10.2012 wurde er wegen Diebstahls verurteilt. Ihm wurde eine Arbeitsauflage von 30 Stunden auferlegt, die der Angeklagte vollständig abgeleistet hat.

V. G.:

Der ledige Angeklagte G. befand sich bis vor einigen Tagen im 2. Ausbildungsjahr zum Kfz-Mechaniker[…]


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