AG Kassel – Az.: 435 C 4137/17 – Urteil vom 08.02.2018
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 878,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2017 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Bereicherungsansprüche i. H. v. 878,67 € der Klägerin gegen den Reparaturbetrieb A an die Beklagte sowie weitere 78,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2017 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/10 und die Beklagten 9/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses.
Am 26.06.2017 kollidierte die Klägerin mit ihrem PKW in der B in Kassel mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kleintransporter mit dem amtlichen Kennzeichen C. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Zur Erstellung eines Schadensgutachtens suchte die Klägerin den Sachverständigen D auf, der mit Gutachten vom 07.07.2017 Brutto-Reparaturkosten i.H.v. 4.232,02 € ermittelte sowie sein Honorar in Rechnung stellte; wegen der Einzelheiten der Honorarrechnung und des Gutachtens wird auf Bl. 5 ff. d.A. Bezug genommen. Am 11.07.2017 nahm die Firma A den Reparaturauftrag der Klägerin an, den sie mit Rechnung vom 04.08.2017 über 4.166,61 € brutto abrechnete (auf Bl. 14 f. d.A. wird Bezug genommen). Mit Schreiben vom 26.07.2017, gerichtet an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, teilte die Beklagte unter Vorlage einer schriftlichen Überprüfung des Schadensgutachtens mit, sie erkenne nur Netto-Reparaturkosten i.H.v. 2.179,93 € an. Nach Vorlage der Reparaturkostenrechnung regulierte die Beklagte diese mit einem Betrag von 3.161,07 €. Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Zahlung des Differenzbetrages zur Rechnung vom 04.08.2017. Weiter begehrt sie unter Anrechnung einer vorgerichtlichen Zahlung i.H.v. 492,54 € noch restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 5.857,81 €, den sie aus Reparaturkosten i.H.v. 4.106 60,61 €, eine