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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verdachts des Alkoholmissbrauchs bei Alkoholfahrt mit E-Scooter ohne Ausfallerscheinungen

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E-Scooter-Fahrer trotz Alkoholfahrt ohne Ausfallerscheinungen muss MPU machen
Bei Fällen, bei denen es um den Verdacht von Alkoholmissbrauch bei Fahrten unter Alkoholeinfluss geht, stehen Aspekte wie Fahrsicherheit und Alkoholkontrolle im Vordergrund. Besonders wenn kein Nachweis von Ausfallerscheinungen vorliegt, ergeben sich komplexe juristische Fragen. Es geht dabei oft um den Nachweis der Trinkfestigkeit und der Notwendigkeit einer verkehrsmedizinischen Untersuchung oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Rolle und Entscheidungsbefugnisse der Fahrerlaubnisbehörde sind dabei ebenso entscheidend, wie die Frage, wie Blutalkoholkonzentrationen bewertet und interpretiert werden. Die Abwägung zwischen persönlichen Freiheiten des Individuums und der allgemeinen Verkehrssicherheit bildet dabei ein Kernthema. Diese Thematiken finden insbesondere in Zusammenhang mit neuen Mobilitätsformen wie E-Scootern Anwendung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CE 23.1060  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Urteil des VGH München (Az.: 11 CE 23.1060) vom 07.08.2023 hebt hervor, dass bei einem Alkohol-Straßenverkehrsvorfall, der eine Blutalkoholkonzentration von 1,34 ‰ nachweist und fehlende alkoholtypische Ausfallerscheinungen, eine erhöhte Alkoholtoleranz und möglicherweise Alkoholmissbrauch angenommen werden kann. Dies führt zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil sind:

Ein Antragsteller wurde im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss auffällig und dessen beantragte Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde aufgrund der Nichtvorlage eines Gutachtens abgelehnt.
Obwohl der gemessene Blutalkoholwert des Antragstellers bei 1,34 ‰ lag, unter 1,6 ‰, waren keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt worden.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat das Recht, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen, wenn Zusatztatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.
Die Fahrweise und das Verhalten des Antragstellers unter Alkoholeinfluss deuteten auf eine bemerkenswerte Alkoholgewöhnung hin.
Das Fehlen von a[…]


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