Kündigungsschutzgesetz in Kleinbetrieben: Anwendbarkeit und Mitarbeiterzahl
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte in seinem Urteil vom 13. Januar 2015 (Az.: 6 Sa 446/14), dass die ordentliche Kündigung des Klägers rechtens war. Das Gericht entschied, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sei, da der Betrieb des Beklagten weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigte. Zudem wurden die Forderungen des Klägers nach weiteren Provisionsansprüchen und einem Tankguthaben abgelehnt, da diese nicht hinreichend belegt werden konnten.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung der Wirksamkeit der Kündigung durch das Landesarbeitsgericht.
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes war aufgrund der geringen Mitarbeiterzahl des Betriebs nicht gegeben.
Ablehnung der Provisionsansprüche des Klägers wegen unzureichender Beweisführung.
Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass ihm ein Tankguthaben zustand.
Berücksichtigung von Teilzeitmitarbeitern und Leiharbeitnehmern bei der Mitarbeiterzahlberechnung.
Ausschluss von saisonalen Aushilfskräften bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl für das Kündigungsschutzgesetz.
Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Kündigungsende.
Die Kündigung verstieß nicht gegen Treu und Glauben oder das Maßregelungsverbot.
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Die Bedeutung der Beschäftigtenanzahl bei Leiharbeitnehmern und Praktikanten im Hinblick auf die Kleinbetriebsklausel
Die Kleinbetriebsklausel im Arbeitsrecht besagt, dass in kleinen Betrieben unter bestimmten Voraussetzungen ein verringerter Kündigungsschutz gilt. Ein entscheidender Faktor ist dabei die Anzahl der Beschäftigten. Laut § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht für Betriebe, die in der Regel nicht mehr als zehn ständig beschäftigte Arbeitnehmer haben. Dabei sind auch Leiharbeitnehmer und Pr[…]