ArbG Freiburg (Breisgau), Az.: 1 Ca 268/17, Urteil vom 13.12.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 3. Februar 2012 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 2.300,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.
Der am 00.00.1958 geborene, ledige, zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 17. Juli 2000 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen als Wartungsarbeiter beschäftigt. Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht Freiburg schon mehrfach Rechtsstreitigkeiten. In den Verfahren 1 Ca 68/07, 4 Ca 98/14 und 4 Ca 307/14 war Streitgegenstand jeweils die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Die vorgenannten Verfahren endeten durch Vergleiche, in welchen sich die Beklagte dazu verpflichtete, zu einem benannten Zeitpunkt die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Darüber hinaus ist derzeit noch ein Kündigungsrechtsstreit in zweiter Instanz anhängig. In erster Instanz (Az. 4 Ca 363/16) wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 20. Dezember 2016 aufgelöst worden ist. Die Beklagte wurde erstinstanzlich verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits als Wartungsarbeiter weiter zu beschäftigen. Im Berufungsverfahren (11 Sa 35/17) steht zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren der Kammertermin noch aus.
Symbolfoto: designer491/BigstockIm Kündigungsschutzverfahren 4 Ca 363/16 erwähnte die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 29. März 2017 die Abmahnung vom 28. November 2013, 15. April 2014, 16. April 2007 und 3. Februar 2012. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. Juni 2017 verlangte der Kläger die Entfernung dieser Abmahnungen aus der Personalakte und verwies insoweit auf die geschlossenen Vergleiche. Betreffend die Abmahnung vom 3. Februar 2012 verlangte er die Entfernung aufgrund eingetretenen Zeitablaufs. Der letztgenannten Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.
Der Kläger verlangt die Entfernung der Abmahnung vom 3. Februar 20[…]