BFH
Az: II R 81/05
Urteil vom 19.07.2006
Gründe:
I.
Nachdem der Kläger und Revisionskläger (Kläger) das ihm gehörende Grundstück im Jahr 1967 mit einem Einfamilienhaus bebaut hatte, kam es zunächst auf den 1. Januar 1974 zu einer Einheitswertfeststellung im Ertragswertverfahren und sodann durch fehlerbeseitigende Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1988 vom 12. Oktober 1988 zu einer Bewertung im Sachwertverfahren. Dabei wurde der Einheitswert von 153 600 DM auf 309 200 DM erhöht. Gleichzeitig erging im Wege der Neuveranlagung ein Grundsteuermessbetragsbescheid auf den 1. Januar 1988, mit dem der Grundsteuermessbetrag von 470,10 DM auf 1 014,70 DM angehoben wurde. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft.
Im Jahr 1998 beantragte der Kläger unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 zur Vermögensteuer (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655), den Grundsteuermessbetragsbescheid auf den 1. Januar 1988 aufzuheben, da die Erhebung der Grundsteuer auf selbstgenutzte Einfamilienhäuser gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) mit Verfügung vom 9. Dezember 1998 ab. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger sein Aufhebungsbegehren –allerdings mittlerweile beschränkt auf eine Aufhebung zum 1. Januar 1998– weiterverfolgte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die Grundsteuer könne zwar wie die Vermögensteuer als Sollertragsteuer angesehen werden; dennoch seien die Ausführungen des BVerfG in dem genannten Beschluss zum Gebrauchsvermögen nicht auf die Grundsteuer übertragbar, weil Letztere anders als die Vermögensteuer nur auf einzelne Vermögensgegenstände erhoben werde. Im Übrigen werfe auch das selbstgenutzte Einfamilienhaus in Gestalt ersparter Mietaufwendungen einen Ertrag ab. Auch der Objektsteuercharakter der Grundsteuer stehe einer Berücksichtigung der Selbstnutzung des Einfamilienhauses entgegen.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG, weil das Grundsteuergesetz (GrStG) individuelles Gebrauchsvermögen im Sinne des genannten Beschlusses des BVe[…]