Verwalternachweis bei Wohnungseigentumsveräußerung: Klarstellungen und Anforderungen
Das Urteil des KG Berlin (Az.: 1 W 580/14) vom 20.01.2015 behandelt die Problematik der Nachweispflicht der Verwaltereigenschaft bei der Veräußerung von Wohnungseigentum. Es stellt klar, dass die Unterschrift des Verwalters und weiterer berechtigter Personen notwendig ist, um die Veräußerung im Grundbuch wirksam zu machen. Die Entscheidung betont die Bedeutung der korrekten und vollständigen Dokumentation in Wohnungsgrundbüchern und die Rolle des Verwalters sowie des Verwaltungsbeirats in diesem Prozess.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Veräußerung von Wohnungseigentum: Zustimmung des Verwalters im Grundbuch als Veräußerungsbeschränkung vermerkt.
Nachweis der Verwaltereigenschaft: Nicht ausreichend nachgewiesen, daher Beschwerde zurückgewiesen.
Unterschriftserfordernis: Unterschriften von Versammlungsleiter, einem Wohnungseigentümer und dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder dessen Vertreter erforderlich.
Doppelfunktion: Problematik bei Unterschriftsleistung in Doppelfunktion (z.B. als Verwaltungsbeirat und Wohnungseigentümer).
Vier-Augen-Prinzip: Betonung der Wichtigkeit dieses Prinzips zur Gewährleistung der Richtigkeit der Dokumentation.
Rechtliche Konsequenzen: Fehlende Nachweise können zu rechtlichen Hindernissen bei Grundbucheintragungen führen.
Grundsätzliche Bedeutung: Die Entscheidung des Gerichts hat weitreichende Bedeutung für ähnliche Fälle.
Rechtsbeschwerde zugelassen: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage.
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Die Bedeutung des Verwalternachweises bei der Veräußerung von Wohnungseigentum
Die Veräußerung von Wohnungseigentum ist ein komplexer Prozess, bei dem der Nachweis der Verwaltereigenschaft eine entscheidende Rolle spielt. Gemäß § 12 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist in vielen Fällen die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung erfor[…]