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Verkehrsunfall zwischen abbiegenden Pedelec und überholenden Kraftrad

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LG Düsseldorf – Az.: 13 O 138/15 – Urteil vom 01.06.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 27.09.2013 in Anspruch.

Der Kläger war Fahrer eines Pedelecs mit dem Versicherungskennzeichen … . Bei diesem Pedelec handelte es sich um ein solches, dessen Unterstützung nicht beim Erreichen von 25 km/h unterbrochen wird. Der Beklagte zu 1) war Halter und Fahrer des Kraftrades Honda … mit dem amtlichen Kennzeichen …, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Am 27.09.2013 befuhr der Kläger den Urdenbacher Weg in Fahrtrichtung Düsseldorf-Rodenberg. Auch der Beklagte zu 1) befuhr diese Straße in dieselbe Richtung. Der Kläger wollte links in die Einmündung zum Campingplatz Monheim abbiegen. Der Beklagte zu 1) wollte den Kläger links überholen. Auf der Höhe der Einmündung zum Campingplatz kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge.

Der Kläger erlitt aufgrund des Zusammenstoßes eine Serienrippenfraktur sowie diverse Schürfwunden an den Händen, Ellenbogen, Fußgelenken und am linken Knie. Er wurde für drei Tage stationär in ein Krankenhaus aufgenommen und war für drei weitere Wochen arbeitsunfähig.

Durch anwaltliches Schreiben vom 16.12.2014 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) zur Anerkennung des Schadens und Zahlung unter Fristsetzung zum 20.01.2015 auf.

Der Kläger beansprucht von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 22.759,69 Euro. Dabei macht er folgende Positionen geltend:

Verdienstausfall: 13.486,69 Euro
Sachschaden Pedelec: 4.843,00 Euro
Sachschaden Kleidung: 910,00 Euro
Schmerzensgeld: 3.500,00 Euro
Kostenpauschale: 20,00 Euro

Darüber hinaus beansprucht er Ersatz der vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 512,20 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.

Der Kläger behauptet, er habe den Richtungswechsel durch Handzeichen angezeigt. Zum Zeitpunkt der Kollision habe er den Abbiegevorgang noch nicht richtig eingeleitet.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 22.759,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2015 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteil[…]


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