OLG Koblenz – Az.: 10 U 438/16 – Beschluss vom 16.11.2016
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer privaten Krankenergänzungsversicherung für gesetzlich Krankenversicherte.
Zwischen den Parteien besteht unter der Vers. Nr. …193 eine private Krankenzusatzversicherung (Bl. 61 bis 79 GA), für die die Geltung der MB/KK 2009 (Bl. 33 bis 41 GA) vereinbart wurden. Versicherte Person ist u.a. der bei der …[A] gesetzlich krankenversicherte Sohn des Klägers, …[B], für den der Tarif SGR1 vereinbart wurde. Nach diesem Tarif sind u.a. folgende Leistungen des Versicherers vereinbart:
„B) Leistungen des Versicherers
Erfolgt für Krankenhausaufenthalte nach I. 1. b) keine Leistung durch die GKV, so entfällt auch die Erstattung nach diesem Tarif. (…)
I. Kosten stationärer Heilbehandlung
1. Leistungsumfang
Erstattet werden die
a) Kosten für gesondert berechnete Unterkunft im Zwei-Bett-Zimmer, privatärztliche Behandlung, ambulante Operationen und Krankentransporte,
b) Mehrkosten für Krankenhausleistungen, die durch die Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses entstehen. (…)“
…[B] wurde am 21.8.2014 nach einem Suizidversuch mit schweren Verletzungen auf die Intensivstation der Städtischen Kliniken in …[Z] verbracht. Eine stationäre Aufnahme in der Psychiatrie war mangels Kapazitäten nicht möglich. Der Kläger fand sodann über das Internet die Privatklinik …[Y], in der sein Sohn vom 25.8.2014 bis zum 24.10.2014 stationär behandelt wurde. In der ärztlichen Verordnung von Krankenhausbehandlu[…]