Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Brandschaden – Leistungsfreiheit der Versicherung bei Falschangabe von Vorschäden

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Köln
Az: 9 U 108/03
Urteil vom 14.09.2004

In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2004 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 5/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger war unter der Bezeichnung „XXX“ gemeinsam mit Herrn X Betreiber des Lokals C. In dem Lokal brach am 21./22.02.2001 ein Feuer aus, das von selbst erlosch. Am 02.03.2001 kam es erneut zu einem Brand, der zur Zerstörung des Gastronomiebetriebes führte. In beiden Fällen lag nach den Feststellungen der Kriminalpolizei Brandstiftung vor. Das Objekt war bei der Beklagten im Rahmen einer Vario-Sachversicherung unter anderem gegen Brandschäden versichert.

Am 09.03.2001 fand eine Besprechung zwischen dem Kläger, seiner Lebensgefährtin und dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten, dem Zeugen X., statt. Im Rahmen des Gesprächs wurde der Kläger danach gefragt, ob er oder seine Ehefrau bereits von Schäden betroffen gewesen seien. Der Kläger gab an, es sei zu einem Vorschaden in einer Gaststätte namens S. gekommen und zu einem Vorschaden in einem privaten Anwesen. Entsprechende Angaben finden sich in dem vom Kläger unterzeichneten Verhandlungsprotokoll (Anlage B 25). Tatsächlich hatten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau weitere Brandschäden von erheblichem Ausmaß erlitten.

Der Kläger behauptet, bei den Brandereignissen vom 21./22.02.2001 und 02.03.2001 sei ein Gesamtschaden von 260.000 € entstanden. Sein Mitgesellschafter L. habe ihm unter dem 18.06.2001 alle Ansprüche gegen die Beklagte aus beiden Schadensfällen abgetreten. In Höhe von rund 160.000 € habe der Kläger seinerseits die gegenüber der Beklagten bestehenden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an verschiedene Gläubiger zu Sicherungszwecken abgetreten. Ihm selbst verbleibe jedenfalls ein Restanspruch von 102.000 €.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

a) an ihn 5.000 € zu zahlen;

b) an die XXX Getränkevertrieb G[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv