Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Testamentsauslegung eines im Ausland errichteten Testaments

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG München
Az: 32 Wx 88/06
Beschluss vom 26.07.2006

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 15.1.2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:
I. Der später verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 2 wohnte bis Anfang 1996 mit seiner Ehefrau in Kansas/USA. 1992 errichtete er in formgültiger Weise vor einem amerikanischen Rechtsanwalt ein Testament. In diesem setzte er u. a. seine Ehefrau zum „executor“ dieses Testaments ein. In Artikel III verfügte er wie folgt:

„Wenn ich von meiner Gattin R F überlebt werde, übergebe und hinterlasse ich meiner besagten Gattin hiermit alle meine Rechte, Titel und Anteile an unserem Wohnhaus und alle Automobile und Motorräder, die ich besitze (ausdrücklich einschließlich meiner Oldtimer, zusammen mit allen meinen Haustieren, Haushaltsgütern, Möbeln, Ausstattungen, Zierstücken, Büchern, Bildern, Bedarfsartikeln, Silber, Glas, Porzellan, Verbrauchsgütern, Kleidung, Schmuck, Uhren, persönlichen Effekten und allen anderen Sachen, die persönlicher Natur sind oder zum Haushalt gehören, welcher Art auch immer und wo auch immer gelegen.“

In Art. IV des genannten Testaments verfügte der Erblasser weiter, dass der gesamte Rest seines Vermögens nach Bildung eines Trusts an seine Ehefrau übergehen solle. Der Trust sollte durch finanzielle Mittel der Ehefrau aufgefüllt werden. Die Einzelheiten des Trusts sind in Art. V näher beschrieben; die Beteiligte zu 1 sollte nach Ableben der Ehefrau die Hauptbegünstigte des Trusts sein.

Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung besaßen Herr F F und die Beteiligte zu 2 gemeinsam ein Wohnhaus in den USA und weiteres Vermögen. 1988 hatten sie außerdem das verfahrensgegenständliche Grundstück in Ottobeuren erworben. 1996 übersiedelten sie nach Deutschland, und wohnten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Kurze Zeit später verstarb Herr K F F am 17.8.1996. In der Folgezeit wurde die Beteiligte zu 2 als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks eingetragen.

Die Beteiligte zu 1, die als Begünstigte des in Ziffer V des Testaments bezeichneten Trusts benannt ist, war der Auffassung, es sei hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Vor- und Nacherbfolge angeordnet. Sie beantragte die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch. Diesen Antr[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv