Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Leitungswasserversicherung – Leistungskürzung bei Nichtanzeige eines Hausleerstandes

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

LG Köln – Az.: 24 O 122/11 – Urteil vom 01.09.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 497,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2011 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht auf Grundlage der AWB 87 (vollständig abgedruckt in Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. 1992, Texte 21, S. 130 ff.) eine Versicherung gegen Leitungswasserschäden (vgl. den 2. Nachtrag vom 16.06.1999 zum Versicherungsschein auf Bl. 22 der Akte LG Köln, OH 1/10).

Der Kläger war Eigentümer des Mehrfamilienhauses C-Straße in 50997 Köln. Das Objekt stand seit Beendigung des letzten Mietverhältnisses ab dem 30.06.2008 leer und sollte durch die A Immobilien GmbH als Maklerin veräußert werden. Es wurde nicht beheizt. Die wasserführenden Leitungen wurden nicht entleert. Das Wasser wurde nicht abgestellt. Der Beklagten wurden über die vorgenannten Umstände vor Eintritt des Versicherungsfalles keine Meldung gemacht.

Die Veräußerung des Objekts erfolgte zum 02.07.2009. Die Beseitigung des Wasserschadens und des Schimmelpilzbefalls erfolgte durch die Käufer des Objekts.

Unter dem 07.05.2009 wurde der Beklagten der vom Kläger behauptete Rohrbruchschaden schriftlich angezeigt (vgl. Anlage 3 zur Klageerwiderung, Bl. 37 GA). Als Schadenstag war der 19.03.2009 angegeben; bei der Schadensschilderung war angegeben, das Wasserrohr sei nach der Wasseruhr gebrochen und in der Zeit vom 08.03.2009 bis zum 18.03.2009 ausgetreten.

Im Mai 2009 führte der Regulierungsbeauftragte der Beklagten Rainer T. einen Ortstermin durch.

Mit Schreiben vom 16.06.2009 lehnte die Beklagte die Deckung des vom Kläger behaupteten Rohrbruch-/Leitungswasserschaden mit der Begründung ab, dieser habe entgegen § 7 AWB 87 das Gebäude nicht genügend häufig kontrolliert und wasserführende Anlagen und Einrichtungen nicht abgesperrt und entleert. Zudem habe der Leerstand des Objekts zu einer anzeigepflichtigen Gefahrerhöhung geführt (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl. 11 GA).

Der Kläger behauptet, noch am 12.03.2009 habe der Zeuge F d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv