Konkludenter Aufhebungsvertrag: Keine Ansprüche nach vorzeitiger Pachtrückgabe
Das Kammergericht (KG) beabsichtigt, die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich erfolglos ist. Der Fall betrifft eine Pächterin, die einen Hotelraum vorzeitig zurückgegeben hat und anschließend Bereicherungsansprüche geltend machte. Das Gericht sieht jedoch keine Grundlage für die Ansprüche, da ein Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien angenommen wird und somit die Kündigung des Pachtverhältnisses als rechtsgültig betrachtet wird.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung zurückgewiesen: Das KG plant, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin abzulehnen, da diese keine Erfolgsaussicht hat.
Vorzeitige Rückgabe: Die Pächterin gab den gepachteten Hotelraum vorzeitig zurück.
Bereicherungsansprüche: Die Pächterin forderte Schadensersatz wegen der vorzeitigen Rückgabe und „Vorenthaltung“ des Pachtraums.
Aufhebungsvertrag: Das Gericht geht von einem konkludenten Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien aus.
Keine wirksame Kündigung: Die Kündigung durch den Beklagten hatte zunächst Formmängel, wurde aber letztendlich als wirksam angenommen.
Keine Ansprüche nach §§ 812, 813 BGB: Bereicherungsansprüche werden abgelehnt, da eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wurde.
Kenntnis der Nichtschuld irrelevant: Trotz Kenntnis der Nichtschuld der Klägerin wird § 814 BGB als nicht anwendbar gesehen.
Endgültige Entscheidung: Eine mündliche Verhandlung über die Berufung wird als nicht notwendig erachtet.
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Ungültige Kündigung und Bereicherungsansprüche im Mietrecht
Im Mietrecht können verschiedene Konstellationen auftreten, wenn eine Kündigung unwirksam ist oder der Mieter die Mietsache vorzeitig zurückgibt. In solchen Fällen können Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB eine Rolle spielen. Allerdings ist nicht immer klar, ob und in welchem Umfang solche Ansprüche bestehen.
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