OLG Düsseldorf – Az.: I-7 U 140/07 – Urteil vom 17.06.2011
Das Versäumnisurteil des Senats vom 10. Dezember 2010 bleibt aufrecht erhalten, d.h., dass die Berufung des Klägers gegen das am 29. Juni 2007 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückgewiesen bleibt.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Der Kläger, der einzige Sohn des am 25. Dezember 2003 verstorbenen A., nimmt den Beklagten, den Bruder und Alleinerben des Erblassers, auf Pflichtteilsergänzung wegen einer Lebensversicherung in Anspruch. Das Landgericht hat die auf Zahlung von (noch) 11.157,87 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er zunächst geltend macht hat, entgegen der Auffassung des Landgerichts seien für die Berechnung seines (des Klägers) Anspruchs die ausgezahlte Versicherungssumme und nicht nur die vom Erblasser aufgebrachten Versicherungsprämien in Ansatz zu bringen.
Mit Urteil vom 22. Februar 2008 ist der Senat dieser Rechtsauffassung gefolgt (Senat, ZEV 2008, 292; VersR 2008, 1057) und hat der Zahlungsklage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die – zugelassene – Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. April 2010 (ZEV 2010, 305; NJW 2010, 3232) die genannte Entscheidung des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit an den Senat zurückverwiesen.
Der Kläger trägt vor, ihm sei die Berechnung des Rückkaufswerts zum Zeitpunkt der logischen Sekunde vor dem Tod des Erblassers nicht möglich, weil das Lebensversicherungsunternehmen ihm grundsätzlich keine Auskünfte erteile und das auch konkret abgelehnt habe, sowie, dass der Zweitmarktwert der Versicherung zu jenem Zeitpunkt mindestens 15 % über dem Rückkaufswert einschließlich Reserven gelegen habe (Beweis: Sachverständigengutachten), im konkreten Fall aber, weil der Erblasser todkrank gewesen sei, sogar nur 10 % unter der Ablaufleistung. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung die Berücksichtigung der konkreten Situation des Erblassers ausgeschlossen habe, liege darin ein Wertungswiderspruch, den der Senat in seiner neuen Entscheidung auflösen müsse.
Nachdem am 10. Dezember 2010 Versäumnisurteil gegen den Kläger und Berufungskläger ergangen war und der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, be[…]