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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarkosten – Anfall der Unzeitgebühr

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LG Mühlhausen, Az.: 1 OH 1/14, Beschluss vom 10.11.2014

Der Antrag der Antragsteller auf Berichtigung der Kostenrechnung des Notars K. vom 04.10.2013 – R-Nr. 1774/13 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 595,83 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Kostenrechnung des Notars K. vom 04.10.2013 und rügen, dass der Geschäftswert für die erfolgte Grundstücksüberlassung von 59.999,00 € nach Maßgabe der Bodenrichtwerte auf 11.782,55 € zu berichtigen sei. Auch sei der Geschäftswert für die Aufhebung der Dienstbarkeit von 5.000,00 € auf 500,00 € zu ermäßigen. Darüber hinaus sei die Unzeitgebühr nicht berechtigt.

Der Antragsgegner erstellte eine Kostenrechnung vom 04.10.2013 über insgesamt 595,83 €.

Die Antragsteller sind insbesondere der Auffassung, dass es sich bei dem übertragenen Grundstück um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche handelt, so dass der Geschäftswert anhand des Bodenrichtwertes zu ermitteln gewesen sei. Der mit Kaufvertrag vom 21.07.2013 erzielte Kaufpreis von 59.999,00 € sei daher nicht heranzuziehen.

Der für die Aufhebung der Dienstbarkeit in Ansatz gebrachte Geschäftswert von 5.000,00 € sei gleichfalls nicht gerechtfertigt, da seinerzeit lediglich ein Geschäftswert von 1.000,00 € berücksichtigt worden sei. Da das Grundstück nicht bebaut werden könne, sei es faktisch wertlos. Auch die Zusatzgebühr nach Nr. 2600 sei nicht gerechtfertigt, da die Beurkundung noch vor 18.00 Uhr vorgenommen und eine Belehrung über zusätzlich anfallende Kosten nicht erfolgt sei.

II.

Der Antrag der Kostenschuldner ist nach § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig.

In der Sache ist der Antrag nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat die Geschäftsgebühr sowohl für den Überlassungsvertrag als auch für die Aufhebung der Dienstbarkeit korrekt ermittelt.

Der Geschäftswert für die Beurkundungsgebühr eines Überlassungsvertrages bestimmt sich nach dem Grundstückswert. Der Wert eines Grundstückes ist dabei der Verkehrswert, der sich nach dem Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Grundstücks unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen sind.

Vorliegend steht der Verkehrswert fest, da das übertragende Grundstück erst ca. drei Monate vor der hier maßgebenden Beurkundung am 21.06.2013 zu einem Preis[…]


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