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Gebrauchtwagenkauf arglistiges Verschweigen Sachmangel – Unwirksamkeit Gewährleistungsschluss

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Landgericht Heidelberg urteilt über arglistiges Verschweigen von Sachmängeln im Gebrauchtwagenkauf
Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass der Beklagte dem Kläger den Kaufpreis eines Gebrauchtwagens erstatten muss. Der Wagen hatte einen verheimlichten Unfallschaden, der als arglistiges Verschweigen gewertet wurde. Der Verkäufer konnte sich nicht auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche berufen, da er den Mangel arglistig verschwiegen hatte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 22/13  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Rückabwicklung des Kaufvertrags: Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Unfallschaden: Der PKW wies zum Übergabezeitpunkt einen Unfallschaden auf, was einen Sachmangel darstellt.
Arglistiges Verschweigen: Der Verkäufer hat den Schaden arglistig verschwiegen, indem er das Fahrzeug als „unfallfrei“ beworben hat.
Unwirksamkeit der Gewährleistungsausschluss: Die einjährige Gewährleistungsfrist im Kaufvertrag ist aufgrund der Arglist unwirksam.
Nutzungsentschädigung: Der Kläger muss für die Nutzung des Fahrzeugs eine Entschädigung zahlen.
Annahmeverzug: Der Beklagte befindet sich seit dem 11.07.2012 im Annahmeverzug für die Rücknahme des Fahrzeugs.
Kosten des Rechtsstreits: Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Keine Revision zugelassen: Das Urteil ist endgültig, da keine Revision zugelassen wurde.

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Beim Gebrauchtwagenkauf kann es vorkommen, dass der Verkäufer einen Sachmangel arglistig verschweigt. In solchen Fällen kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten und die Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses geltend machen. Um erfolgreich zu sein, muss der Käufer jedoch nachweisen, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.


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