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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Rechtsanwaltsgebühren – Restwert als schadensmindernde Position

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AG Eschwege, Az.: 2 C 143/16 (40), Urteil vom 09.06.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 187,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(entfällt nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ausgleich restlicher Rechtsanwaltsgebühren aus einer von den Klägern vorgenommenen Schadensregulierung.

Symbolfoto: Von ShutterOK /Shutterstock.com

Für die Berechnung des Gegenstandswertes für die Inansatzbringung der Geschäftsgebühr ist die Klägerin zu Recht von einem Betrag in Höhe von 29.752,96 € ausgegangen. Zutreffend hat die Klägerin hierbei die Gesamtentschädigung in Höhe von 20.152,96 € – Schmerzensgeld und sonstige Schadensersatzansprüche – welche der Beklagte geleistet hat sowie den in Abzug gebrachten Restwert von 9.600,00 € addiert. Die Richtigkeit dieses Vorgehens ergibt sich aus dem Gesetz (im Folgenden zitiert nach Dötsch, ZfSch 2013, 490). Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB steht dem Geschädigten bei Beschädigung einer Sache ein Ersatzanspruch zu. Anstatt einer Naturalrestitution kann der Geschädigte auch Ersatz in Geld verlangen. Es ist insoweit Ersatz zu leisten, als der Geldbetrag zu zahlen ist, der zur Wiederherstellung des Zustands notwendig ist, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Auf diese Weise wird ein Schadensausgleich ermöglicht, ohne dass der Geschädigte das verletzte Rechtsgut dem Schädiger zum Zweck der Naturalrestitution anvertrauen muss. Zu Recht verweist die Klägerin darauf, dass der Geschädigte die beschädigte beziehungsweise zerstörte Sache, wenn diese noch einen Restwert hat, dem Schädiger nach Zahlung des Wiederbeschaffungswertes herausgeben muss oder sich den Restwert der Sache, wenn er diese behalten will, anrechnen lassen muss. Wenn der Geschädigte statt der Naturalrestitution eine Geldentschädigung verlangt, muss er den vollen Schadensersatzbetrag verlangen können. Nach vollständigem A[…]


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