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Ordnungsgeld bei Nichterscheinen zum Gerichtstermin

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Az.: 5 Ta 373/14, Beschluss vom 14.10.2014
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 2.09.2014 – 6 Ca 48/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
I.

Der Beschwerdeführer ist Beklagter im Ausgangsrechtsstreit. Er wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens in der Kammerverhandlung.

Die Parteien des Ausgangsrechtsstreites streiten über Vergütungsansprüche, insbesondere darüber, ob der Beklagte diese Vergütungsansprüche durch Barzahlung erfüllt hat.

Mit Beschluss vom 4.03.2014 gab das Gericht dem Beklagten auf, bis zum 15.04.2014 auf die Klage zu erwidern und alle Einwendungen betreffend die Klageforderung hinsichtlich Grund und Höhe unter Beweisantritt darzulegen. Soweit sich der Beklagte auf die Erfüllung berufe, sei hierzu konkret unter Angabe von Ort und Zeit und Benennung der Zeugen die Barzahlung darzulegen. Gleichzeitig bestimmte das Arbeitsgericht die Anordnung zum persönlichen Erscheinen beider Parteien und wies auf die Folge des Ordnungsgeldes hin.

In einem am 24.04.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte unter Beweisantritt behauptet, dem Kläger den streitgegenständlichen Nettobetrag in Höhe von 819,79 Euro in bar übergeben zu haben. Nähere Angaben, wo die Übergabe stattgefunden habe und zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt sei, waren dem Schriftsatz nicht zu entnehmen.

Zum Kammertermin am 14.08.2014 fehlte der Beklagte unentschuldigt. Der Beklagtenvertreter konnte die Nachfrage der Vorsitzenden, wann und wo genau der Geldbetrag an den Kläger übergeben worden sei, nicht beantworten. Auf Grundlage dessen verkündete das Arbeitsgericht zu Lasten des Beklagten ein der Klage stattgebendes Urteil. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Einwand der Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB sei nicht hinreichend substantiiert worden. Eine Erfüllung könne von der Kammer nicht zugrunde gelegt werden.

Mit Beschluss vom 2.09.2014 hat das Arbeitsgericht gegen den unentschuldigt ausgebliebenen Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 Euro verhängt und zur Begründung ausgeführt, er sei trotz ordnungsgemäßer Lad[…]


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