LG Wiesbaden, Az.: 9 O 247/16, Urteil vom 23.02.2017
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.798,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 29.07.2016 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin achtzehn vom Hundert und die Beklagte zweiundachtzig vom Hundert zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung; die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Tatbestand
Die Klägerin als Verkäuferin nimmt die Beklagte als Käuferin im Zusammenhang mit einer Internet-Auktion wegen Nichtabnahme eines PKW auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin handelt gewerbsmäÃig mit Kraftfahrzeugen, welche sie unter anderem auf einer Internet-Plattform feilbietet. Für den von der Klägerin auf diese Art und Weise angebotenen Porsche 911 Carrera 3,4 Cabrio gab die Beklagte vermittels eines sogenannten Bietagenten am 30.05.2016 ein Höchstgebot in Höhe von 88.300,00 EUR ab. Hieraufhin stellte ihr die Klägerin unter dem 31.05.2016 einen Betrag in Höhe von 91.189,62 EUR in Rechnung, der sich aus dem Höchstgebot in Höhe von 88.300,00 EUR und einem Aufgeld in Höhe von 2.889,62 EUR zusammensetzt. Die Ausbleibende Zahlung nahm die Klägerin zum AnlaÃ, die Beklagte unter dem 08.06.2016 mit Fristsetzung bis zum 13.06.2016 und unter dem 14.06.2016 zu mahnen. Unter dem 14.06.2016 wies die Klägerin die Beklagte auÃerdem darauf hin, daà der PKW bei fruchtlosem Fristablauf erneut in die Versteigerung gelangen würde. Für diesen Fall behielt sich die Klägerin die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. Da die Beklagte in der Folgezeit nicht zahlte, gelangte der PKW erneut in den Verkauf. Dem Käufer stellte die Klägerin unter dem 12.07.2016 das Höchstgebot in Höhe von 82.700,00 EUR und ein Aufgeld in Höhe von 2.706,36 EUR, insgesamt also 85.406,36 EUR in Rechnung. Mit Rechnung vom 18.07.2016 machte die Klägerin dieserhalb gegenüber der Beklagten einen Betrag in Höhe von 5.798,26 EUR als den ihr entstandenen Schaden gelten, wovon 5.600,00 EUR auf den geringeren Kaufpreis, weitere 183,26 EUR auf das geringere Aufgeld und 15,00 EUR auf MahngebÃ[…]