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Passivrauchen- Zwang zum Passivrauchen ist Kündigungsgrund

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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 6 AL 24/05
Urteil vom 11.10.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Gießen, Az.: S 12 AL 1342/03, Entscheidung vom 13.12.2004

Entscheidung:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 13. Dezember 2004 aufgehoben. Unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2003 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger auch in der Zeit ab dem 9. April 2003 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit des Eintritts einer 6-wöchigen Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld ab dem 9. April 2003 und die damit einhergehende Minderung des Leistungsanspruchs um 42 Tage streitig.
Der Kläger ist 1964 geboren. Vor dem streitbefangenen Zeitraum war er zuletzt in der Zeit vom 26. März 2001 bis zum 31. Januar 2003 als Montagearbeiter bei Fa. K. GmbH, C-Stadt, beschäftigt. Daran anschließend bezog der Kläger Arbeitslosengeld.

Am 17. März 2003 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Optikerhelfer bei Fa. M. Feinmechanik, C-Stadt, auf. Nach dem am 20. Februar 2003 abgeschlossenen Arbeitsvertrag war eine Probezeit von drei Monaten vereinbart, nach deren Ablauf das Arbeitsverhältnis enden und nur bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages fortgesetzt werden sollte. Während der Probezeit konnte das Arbeitsverhältnis beiderseitig bei einer Frist von zwei Wochen zum Wochenschluss gekündigt werden. Vereinbart war eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden bei einem Stundenlohn von 11,- EUR. Dieses Arbeitsverhältnis war aufgrund einer eigenen Stellensuche des Klägers zustande gekommen. Bei Fa. M. waren zum damaligen Zeitpunkt 11 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt; einen Betriebsrat gab es bei Fa. M. nicht.

Am Dienstag, dem 8. April 2003 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Inhaber der Fa. M., Herrn M … Inhalt dieses Gesprächs war das – vom Firmeninhaber im gesamten Betrieb erlaubte – Rauchen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fa. M. Der Kläger, selbst Nichtraucher, hat bei di[…]


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