LG Berlin, Az.: 63 S 219/15, Urteil vom 15.03.2016
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 09.07.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee 102 C 77/15 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar, dieses Urteil jedoch mit der Maßgabe, dass die Kläger die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden dürfen, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger (Mieter) verlangen von der Beklagten (Vermieterin) die Rückzahlung einer unter Vorbehalt geleisteten Nachzahlung auf die Betriebskostenabrechnung 2013 i.H.v. 209,31 €.
Das streitgegenständliche Haus wird gemischt genutzt (56% gewerblich und 44% zu Wohnzwecken).
Die Voreigentümerin der Beklagten hat in die Betriebskostenabrechnung bei der Position „Grundsteuer“ stets einen Vorwegabzug für die Gewerbeeinheiten vorgenommen. Die Beklagte hat dies in der Betriebskostenabrechnung 2013 nicht getan, was dazu führte, dass die Position sich erheblich (um 63%) erhöhte.
Die Kläger sind der Auffassung gewesen, die Grundsteuer sei eine verbrauchsabhängige Position i.S:d. § 556a BGB, weshalb auf Grundlage des Urteils des BGH (11.08.2010 – VIII ZR 45/10) ein Vorwegabzug geschuldet sei. Dieser sei auf Grundlage der Jahresrohmiete zu ermitteln, da die Grundsteuer bei gemischt genutzten Objekten höher sei als bei rein zu Wohnzwecken genutzten Objekten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Bei der Grundsteuer handele es sich nicht um verbrauchsabhängige Kosten. Die Umlage sei nicht unbillig, so dass kein Anspruch auf einen Vorwegabzug bestehe.
Das Amtsgericht hat die Berufung bzgl. der Frage, ob es sich bei der Grundsteuer um eine verbrauchsabhängige Position handele, zugelassen.
Mit ihrer Berufung wiederholen die Kläger ihre Auffassung.
Sie beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 209,31 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend führt das Amtsgericht aus, dass es sich bei der Grundsteuer nicht um eine Position handelt, die durch die Gewerbemieter eines Hauses verursacht i.S.d. § 556a Abs. 2 BGB wird.
Unstreitig erhält die Beklagte für das streitgegenstän[…]