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Rückwärtsfahren mit Anhänger ist „Ziehen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG

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BGH-Urteil: Haftung bei Unfällen mit rückwärtsfahrenden Anhängern geklärt
Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat weitreichende Bedeutung für die Haftung bei Verkehrsunfällen mit rückwärtsfahrenden Anhängern. Es stellt klar, dass in solchen Fällen grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs allein zahlungspflichtig ist. Dies liegt daran, dass das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger rechtlich als „Ziehen“ im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG gilt. Eine Abweichung von dieser Regel ist nur dann möglich, wenn sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: VI ZR 98/23   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Bei einem Verkehrsunfall mit einem rückwärtsfahrenden Anhänger ist grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs allein zahlungspflichtig.
Das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger stellt ein „Ziehen“ im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG dar.
Eine Abweichung von dieser Regel ist nur dann möglich, wenn sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein.
Im vorliegenden Fall konnte eine solche höhere Gefahr nicht festgestellt werden.
Daher ist die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs allein zahlungspflichtig.

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(Symbolfoto: Mikbiz /Shutterstock.com)

Im vorliegenden Fall konnte eine solche höhere Gefahr nicht festgestellt werden. Daher ist die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs allein zahlungspflichtig. Dies ist eine wichtige Entscheidung, die Rechtssicherheit für Versicherer und Geschädigte schafft.

Darüber hinaus hat das Urteil auch Auswirkungen auf die Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen mit rückwärtsfahrenden Anhängern. In solchen Fällen wird die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs nun in der Regel den Schaden übernehmen müssen. Dies kann zu einer schnelleren und einfacheren Schadensregulierung führen.
Gesetzeskonforme Auslegung durch das Gericht: Rückwärtsfahren mit Anhänger gilt als „Ziehen“[…]


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