LG Gera – Az.: 4 O 779/13 – Urteil vom 22.05.2014 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.205,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.10.2012 und weitere 186,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 23.07.2013 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des am Unfalltag von der Zeugin Y H geführten Fahrzeugs VW Polo Trendline, amtliches Kennzeichen … . Sie macht gegen den beklagten Landkreis S-R als Halter eines Schneepflugs Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 05.12.2010 um 08:40 Uhr auf der Ortsverbindungsstraße von Königsee nach Lichta geltend. Weiterer Unfallbeteiligter war der Zeuge M Z, der den Schneepflug am Unfalltag auf der o.g. Straße führte. Am 05.12.2010 befuhr die Zeugin Y H, die in der Altenpflege- und -versorgung tätig ist und auf dem Weg zu einem Patienten war, bei winterlichen Verhältnissen mit starken Schneefällen die Ortsverbindungsstraße von Königsee nach Lichta. Zunächst verlief die Fahrt problemlos; doch dann blieb der von der Zeugin H geführte PKW VW Polo am Straßenrand in einer Schneewehe stecken. Daraufhin informierte die Zeugin H zunächst die zuständige Polizeidienststelle, die auch versprach, einen Abschleppwagen schicken zu wollen. Nachdem sich über einen Zeitraum von 1,5 h weder die Polizei noch ein Abschleppdienst bei der Klägerin gemeldet hatten, rief die Zeugin H erneut bei der Polizeidienststelle an und erfuhr, daß angesichts der Wetterlage kein Abschleppdienst verfügbar/frei sei. Kurz darauf kam der Zeuge M Z mit seinem Räumfahrzeug/Schneepflug auf der Ortsverbindungsstraße vorbei und bemerkte, daß sich die Klägerin festgefahren hatte. Er hielt an und sagte der Zeugin H zu, er werde zunächst die Straße in ihrem weiteren Verlauf räumen, dann zurückkehren und ihr Fahrzeug aus der Schneewehe herausziehen. Tatsächlich kehrte der Zeuge Z nach kurzer Zeit zurück. Weil weder die Zeugin H noch der Zeuge Z ein Abschleppseil mit sich führten, nahmen sie das von einer Passantin aus deren Gartenhütte herbeigeholte Abschleppseil dankbar an. Der Zeuge Z. befestigte das Seil an der Rückseite seines Schneepflugs und ebenfalls an der Rückseite des klägerischen PKW. Danach zog der Zeuge Z. den PKW aus der Schneewehe heraus. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.205,21 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR. Unstreitig übersandte die Klägerin dem Beklagten die Reparaturrechnung gem. der Anlage K2/Bl. 7ff d.A. Zahlungen erfolgten jedoch nicht. Auch auf die mit Rechtsanwaltsschreiben vom 16.10.2012 erfolgte Mahnung mit Fristsetzung zum 23.10.2012 zahlte der Beklagte keinen Schadensersatz. Die Klägerin trägt vor, soweit der Beklagte ihre Aktivlegitimation bestreite, weise sie darauf hin, daß sie jedenfalls im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft klage. Die Forderung sei lediglich zur Sicherheit abgetreten. Insoweit verweist sie auf die Anlage K6/Bl. 43 d.A. Der Zeuge Z. habe ihren PKW aus der Schneewehe herausgezogen, ohne daß es zu Problemen gekommen sei. Sie bestreitet, daß ihr PKW während des Herausziehens gegen den Schneepflug gerutscht und dabei lediglich ein sog. „schwarzer Streifen“ an Stoßstange und Kotflügel verursacht worden sei. Nachdem der Zeuge Z….