BUNDESGERICHTSHOF
Az.: X ZR 205/99
Verkündet am: 25. April 2001
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf – Az.: 1 U 79/99 – Urteil vom 18.10.1999
LG Düsseldorf – Az.: 1 O 251/98 – Urteil vom 17.12.1998
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2001 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 18. Oktober 1999 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eine Tochter des am 30. April 1994 verstorbenen W. A., der vom 1. Dezember 1992 bis zu seinem Tod im Altenkrankenhaus der Klägerin gepflegt wurde.
Da der Vater der Beklagten zur Bezahlung der Pflege- und Unterbringungskosten finanziell nicht in der Lage war, beantragte er am 17. Juni 1992die Übernahme der Heimpflegekosten beim zuständigen Sozialhilfeträger. Mit Bescheid vom 5. Mai 1993 lehnte der Sozialhilfeträger es ab, dem Vater der Beklagten Sozialhilfe zu gewähren, und berief sich hierbei u.a. darauf, daß dieser 1989 bzw. 1990 je 17.000,-DM an seine beiden Töchter und weitere 6.000,- DM an eine Enkelin geschenkt habe. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Nach dem Tod des Vaters standen noch Pflege- und Unterbringungskosten in Höhe von 44.720,32 DM offen. Nachdem alle bekannten gesetzlichen Erben das Erbe ausgeschlagen hatten, wurde ein Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben bestellt, der am 2. Dezember 1997 die Ansprüche des Nachlasses gegen die Beklagte und ihre Schwester aus § 528 BGB in Höhe von je 17.000,- DM an die Klägerin abtrat.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 17.000,- DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. M[…]