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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertrags­kündigung – Verweigerung Elektroinstallations­arbeiten

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AG Frankfurt – Az.: 33 C 2744/17 (56) – Urteil vom 14.12.2017

Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr innegehaltene Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses XXX Straße XX, xxx Frankfurt am Main, bestehend aus 4 Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Badezimmer, einem WC, einer Mansarde, einem Kellerraum, einem Verschlag und 2 Balkonen, zu räumen und im vertragsgemäßen Zustand an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin und die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im Haus XXX Straße XX in Frankfurt am Main. Die mietvertraglichen Bestimmungen sind aus Bl. 6 ff. d. A. ersichtlich. Durch einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 33 C 318/17 (67)), die am 2.2.2017 erlassen (Bl. 20-22 d. A.), durch Urteil vom 23. 2. 2017 bestätigt (Bl. 44 ff. d. A.), und nach landgerichtlichem Urteil vom 16.5.2017 (Bl. 29 ff. d. A.), das die Berufung verwarf, rechtskräftig geworden ist, war der Beklagten aufgegeben worden, Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Wasserschadens zu dulden und hierzu Zutritt zu der Wohnung zu gewähren. Im Einzelnen wird auf die einstweilige Verfügung (Bl. 20, 21 d. A.) verwiesen. Unter anderem heißt es dort, der Antragsgegnerin werde geboten,“… alle notwendigen und erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen…. zu dulden, insbesondere Überprüfung der Elektroinstallation in der gesamten Wohnung, insbesondere der Sicherungen, Freilegung der Leitung… im erforderlichen Umfang…., Ausbesserung bzw. Austausch von Teilen der Elektroinstallation im erforderlichen Umfang….“.

Am 9.2.2017 um 9:00 Uhr hatte die Beklagte dem klägerseits beauftragten Handwerker, dem Zeugen X, keinen Zutritt zu der Wohnung gewährt, um dort die in der einstweiligen Verfügung vorgesehenen Elektroarbeiten auszuführen.

Mit Schreiben vom 9. 2.2017 (Bl. 37 ff. d.A.) sprach die Klägerin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus.

Durch Beschluss vom 27. 2. 2017 (Az.: 33 C 318/17 (67)) wurde gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld zur Vollstreckung ihrer Verpflichtungen aus der einstweiligen Verfügung festgesetzt (Bl. 34 ff. d. A.).

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die von ihr innegehaltene Wohnung im 2. Obergeschoss des Ha[…]


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