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Formwirksamkeit einer Baulastenverpflichtungserklärung

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Die Tragweite der Baulastenverpflichtungserklärung
Die Formwirksamkeit einer Baulastenverpflichtungserklärung ist ein zentrales Thema im Baurecht, das sowohl für Grundstückseigentümer als auch für Bauaufsichtsbehörden von großer Bedeutung ist. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat sich in einem kürzlich ergangenen Beschluss intensiv mit dieser Frage auseinandergesetzt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 L 46/22.Z   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Formwirksamkeit einer Baulastenverpflichtungserklärung steht im Mittelpunkt des Falles.
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigt Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg.
Hauptthema: Eintragung einer Baulast zur Einräumung von Abstandsflächen und Leitungsrechten aus 1993.
Trotz fehlender Ankreuzung auf dem Formular wurde die Unterschrift der Klägerin als gültig anerkannt.
Hauptziel der Formvorschrift: Sicherstellung der Authentizität der Unterschrift des Baulastübernehmers.
Fehlende Ankreuzung hat lediglich formale Ordnungsfunktion und beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit.
Die Entscheidung bietet Rechtssicherheit und klare Richtlinien für die Auslegung der Formvorschriften.

Kern des Falles
Im Mittelpunkt des Falles stand eine Baulast zur Einräumung von Abstandsflächen und Leitungsrechten, die auf einer Verpflichtungserklärung aus dem Jahr 1993 beruhte. Die Klägerin hatte gegen die Eintragung dieser Baulast in das Baulastenverzeichnis Berufung eingelegt, nachdem ihre Klage in erster Instanz abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass eine wirksame Verpflichtungserklärung der Klägerin vorlag. Es wurde argumentiert, dass trotz fehlender Ankreuzung eines bestimmten Feldes auf dem Formular die Unterschrift der Klägerin anerkannt wurde.
Die rechtliche Bewertung
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in seiner Entscheidung die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Es wurde klargestellt, dass die Formwirksamkeit der Verpflichtungserklärung nicht durch das Fehlen einer Ankreuzung in Frage gestellt wird. Die Hauptintention hinter der Formvorsc[…]


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