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Verkehrsunfall – Schadenshöhe bei vorgeschädigtem Fahrzeug

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LG Berlin – Az.: 42 O 123/18 – Urteil vom 10.04.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 28. September 2016 geltend, der sich gegen 11:25 Uhr im Kreuzungsbereich Lindenstraße/Rudi-Dutschke-Straße in Berlin ereignet hat. Der Zeuge M. befuhr mit dem zur Sicherheit an die … Kreditbank GmbH übereigneten Pkw Toyota (Taxi) mit dem amtlichen Kennzeichen B-… die Rudi-Dutschke-Straße und überfuhr die Kreuzung in Geradeausrichtung. Noch im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß mit dem von dem Beklagten zu 1. geführten und gehaltenen und bei der Beklagten zu 2. gegen Haftpflicht versicherten Pkw Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen MOL…, der die Rudi-Dutschke-Straße in entgegengesetzter Richtung zum Klägerfahrzeug befahren hatte und nach links in die Lindenstraße einbog. Es berührten sich die linke Frontseite des Klägerfahrzeugs und die rechte Front des Beklagtenfahrzeugs.

Das klägerische Taxi hatte bereits zwei Vorschäden. Am 15. April 2016 kam es zu einem Frontschaden, welcher laut Gutachten vom 28. April 2016 zu Nettoreparaturkosten in Höhe von 8.145,20 € führte. Ein weiterer Frontschaden trat am 27. Juni 2016 ein, welcher laut Gutachten vom 30. Juni 2016 Reparaturkosten in Höhe von 2.720,44 € netto verursachte.

Die Beklagte zu 2. hat vorprozessual bereits eine Teilregulierung vorgenommen, wobei sie dem Grunde nach 50 % des klägerischen Schadens begleichen wollte. Nach Angabe der Klägerin hat sie einen Betrag in Höhe von 3.812,42 € auf die Nettoreparaturkosten, 129,12 € auf die Feuerwehrgebühr und 10,00 € auf die Nebenkostenpauschale, also insgesamt 3.951,54 € an die Klägerin sowie 402,10 € an den Sachverständigen gezahlt. Ausweislich des Abrechnungsschreibens der Beklagten zu 2. vom 17. Mai 2017 zahlte sie darüber hinaus einen Betrag in Höhe von 413,90 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Die Klägerin beruft sich auf die Bevorrechtigung des Geradeausfahrers gegenüber dem Linksabbieger und macht 100 % Schadensersatz geltend. Sie behauptet, dass die […]


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