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Arbeitnehmerkündigung bei Beleidigungen des EX über dienstliches Mobiltelefon

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ArbG Berlin – Az.: 28 Ca 16939/14 – Urteil vom 27.02.2015

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers weder durch die fristlose Kündigung im Schreiben vom 10. November 2014 noch durch die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Produktsachbearbeiter weiterzubeschäftigen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV. Der Wert der Streitgegenstände wird auf (4 x 4.434,28 Euro =) 17.737,12 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Es geht im Wesentlichen um auf Gründe im Verhalten gestützte – vorzugsweise fristlose – Kündigung. – Vorgefallen ist folgendes:

I.

Der (heute1) 50-jährige Kläger trat im September 1981 in die Dienste der Beklagten, die sich mit regelmäßig (weit) mehr als zehn Arbeitspersonen2 der Energieversorgung widmet. Er bezog zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, bei wöchentlich (zuletzt) 30 Arbeitsstunden als „Bereichssachbearbeiter Produktmanagement“3 ein Monatsgehalt von 4.434,28 Euro4 (brutto).

II.

Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

1. Unter Begleitumständen, die nicht im Einzelnen ausgeleuchtet, für die Beurteilung des Rechtsstreits aber auch einerlei sind, kam es zu einem gleichfalls nicht näher datierten Zeitpunkt dazu, dass sich der Kläger und eine Kollegin (Frau Nancy K.5) vor jedenfalls mehr als 16 Jahren anfreundeten und eine Partnerschaft miteinander eingingen6. Unstreitig ist auch, dass sie und der Kläger im Betrieb der Beklagten einen Büroraum miteinander teilten7.

2. Ab Dezember 2013 erkrankte der Kläger monatelang arbeitsunfähig, nach eigenen Angaben „wegen eines Burnouts und einer Überlastung“8. Fest steht, dass sich Frau K. aus der langjährigen Verbindung zu ihm zurückzog9.

3. Fest steht auch, dass der Kläger die Trennung nicht bewältigte: Jedenfalls kam es seither dazu, dass er ab spätestens 14. Januar 2014 aus besagtem „Krankenstand“ heraus auf unterschiedlichen Kommunikationskanälen Kontakt zu seiner Ex-Freundin suchte und streckenweise auch fand, die diese – soweit es sogenannte „SMS“10 per Mobiltelefonie11 betrifft – auf Geheiß der Beklagten sp[…]


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