OLG München, Az.: 32 U 1611/17, Beschluss vom 06.09.2017
In dem Rechtsstreit wegen Räumung erlässt das Oberlandesgericht München – 32. Zivilsenat am 06.09.2017 folgenden Beschluss
1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.04.2017, Aktenzeichen 20 O 18139/16, wird zurückgewiesen.
2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die beklagte Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 Euro abwenden, sofern nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.850,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klagepartei nimmt die beklagte Partei auf Räumung einer angemieteten Gewerbeeinheit in Anspruch.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 25.04.2017 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt die beklagte Partei,
das Urteil des Landgerichts München I vom 25.04.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klagepartei beantragt Berufungszurückweisung
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.04.2017, Aktenzeichen 20 O 18139/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf das angefochtene Endurteil des Landgerichts München I vom 25.04.2017 und den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 26.07.2017 Bezug genommen.
Im Hinblick auf den am 05.09.2017 eingegangenen Schriftsatz der beklagten Partei ist ergänzend auszuführen:
Es ist anerkannt, dass in der Erhebung der Räumungsklage eine konkludente Künd[…]