Fahrerlaubnisentzug bei Verkehrsunfallflucht: Wann liegt ein bedeutender Sachschaden vor?
Das Landgericht Schwerin (Az.: 32 Qs 56/15) hat im Beschluss vom 21. Oktober 2015 entschieden, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten aufzuheben. Der Beschuldigte war verdächtigt, Unfallflucht begangen zu haben, jedoch wurde festgestellt, dass der entstandene Sachschaden unter der für einen bedeutenden Schaden festgesetzten Wertgrenze von 1.300,- € lag. Die Kammer sah keine ausreichenden Gründe für eine dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis, da der Fall insgesamt als weniger schwerwiegend eingeschätzt wurde und die Gesamtumstände keine ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nahelegten.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung: Das Gericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts Wismar zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf.
Rückgabe des Führerscheins: Der Führerschein sollte dem Beschuldigten unverzüglich wieder ausgehändigt werden.
Kostenübernahme durch die Staatskasse: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Dringender Tatverdacht: Der Beschuldigte war dringend verdächtig, Unfallflucht begangen zu haben.
Bedeutender Sachschaden: Ein bedeutender Sachschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB lag nicht vor, da der entstandene Schaden unter 1.300,- € lag.
Geringere Schwere des Falls: Der Fall wurde insgesamt als weniger schwerwiegend eingestuft.
Keine Eignungsmängel: Es gab keine Anhaltspunkte, die auf eine Ungeeignetheit des Beschuldigten zum Führen von Kraftfahrzeugen hindeuteten.
Vorläufige Maßnahmen unangemessen: Eine vorläufige Sicherungsmaßnahme nach § 111a StPO war nicht gerechtfertigt.
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