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Heimliche Arbeitnehmerüberwachung – Schadensersatzanspruch

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ArbG Gelsenkirchen, Az.: 5 Ca 1708/16, Urteil vom 21.02.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung von 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2016 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Pixabay

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Überwachung der Klägerin in der Zeit vom 10. bis zum 13.05.2016 durch die von der Beklagten beauftragte Privatdetektei Top-Protect Security Services.

Die Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund des Anstellungsvertrages vom 16.03.2007 seit dem 01.04.2017 zunächst als Personalleiterin und später als Regionalleitung mit Home-Office zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 3.000,00 € beschäftigt. Die Klägerin ist Mutter einer Tochter im Kindergartenalter, mit der sie in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Die Beklagte betreibt Spielhallen. Sie wurde im Sommer 2014 von der Casino-Royal-Gruppe übernommen. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.

Mit der Übernahme wuchs die von der Klägerin zu betreuende Zahl der Filialen von 11 auf 25.

Ihre Arbeitsleistung erbringt die Klägerin überwiegend von zu Hause aus und durch Besuche der Spielstätten.

Die Beklagte beauftragte die Privatdetektei Top-Protect Security Services mit der Überwachung der Klägerin in dem Zeitraum vom 10.05. – 13.05.2016 jeweils in der Zeit von morgens 7.00 Uhr bis abends um 19.00 Uhr, am 11.05.2016 bis 20.00 Uhr.

Die Beklagte stützt die Veranlassung des Observationsberichtes auf den Vorwurf, dass die Klägerin ihre Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbracht habe.

Am 23.03.2016 konnte die Betriebsratsvorsitzende, Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates und Vorsitzende des Konzernbetriebsrates und Zeugin Böhler die Klägerin telefonisch nicht erreichen. Der Anschluss der Klägerin war besetzt.

Am 25. und 26.04.2016 war die Klägerin wegen eines aus der Tourenplanung ersichtlichen Urlaubs zu Ostern nicht erreichbar. Die Tourenplanung lag der Beklagten vor.

Bei eine[…]


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