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Verkehrsunfall – 130%-Grenze

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AG Dortmund – Az.: 404 C 9194/16 – Urteil vom 15.11.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.680,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 255,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 54 % und im Übrigen der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10.03.2016 in 44149 in Dortmund ereignete.

Am 10.03.2016 kam es zwischen dem Fahrzeug der Klägerin Opel Corsa (amtl. Kennzeichen DO-… …) und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug – RE-… … zu einem Verkehrsunfall. Dabei fuhr der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Kfz beim rückwärtigen Ausparken aus einer Ausfahrt in die rechte Seite des Kfz der Klägerin auf, wodurch Letzteres erheblich beschädigt wurde.

Der Unfallhergang und die vollumfängliche Haftung der Beklagten sind dem Grunde nach unstreitig. Streitig ist hingegen die Höhe des erstattungsfähigen Fahrzeugschadens sowie weiter Nutzungsentschädigung.

Der klägerseits nach dem Unfall beauftragte unabhängige Sachverständige ermittelte für das verunfallte Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 4.600,00 Euro, einen Restwert in Höhe von brutto 900,00 Euro sowie Reparaturkosten in Höhe von brutto 5.949,24 Euro.

Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug im März 2016 für 5.885,30 Euro reparieren. Die Beklagte zweifelt die Vollständigkeit der Reparatur nicht an. Sie regulierte hierauf 2.675,- Euro.

Vom 11.3. bis 17.3.2016 fuhr die Klägerin einen Mietwagen, dessen Kosten die Beklagte ausglich.

Das vorgerichtliche Gutachten wurde am 15.3.2017 erstellt.

Nach der Reparaturrechnung war das Fahrzeug vom 15.3. bis 30.3.2016 in der KfZ-Werkstatt. Die Klägerin begehrt Nutzungsausfall in Höhe von 35,- Euro pro Tag für die Zeit vom 17.3. bis 30.3.2017.

Der von der Klägerin vorgerichtlich beauftragte Sachverständige hat eine angemesse[…]


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