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Nicht geschuldete Schönheitsreparaturen führen nicht zu einer Ausgleichspflicht des Vermieters

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LG Wiesbaden – Az.: 3 S 91/20 – Urteil vom 09.07.2020

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Wiesbaden – 3. Zivilkammer – auf die mündliche Verhandlung vom 09.07.2020 für Recht erkannt:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 05.03.2020 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 05.03.2020 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet, sie führt im Ergebnis jedoch nicht zum Erfolg.

Bezüglich der tatbestandlichen Feststellungen kann in vollem Umfang auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen werden, Änderungen hierzu haben sich im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht ergeben, die tatbestandlichen Feststellungen waren deshalb auch der Entscheidung in der Berufung zugrunde zu legen.

Mit der Berufung haben die Kläger weiter verfolgt den Anspruch auf Zahlung von 1.760,48 Euro sowie Abweisung der Widerklage Ein entsprechender Anspruch ist allerdings nicht gegeben Soweit die Kläger die Nebenkostenabrechnungen beanstandet haben, die der Beklagte als Vermieter erteilt hat, da hier handschriftliche Einfügungen und Ergänzungen vorgenommen worden seien, vermag dies die formelle Unwirksamkeit der Abrechnungen nicht zu begründen Für Nebenkostenabrechnungen sind grundsätzlich keine Formvorschriften gegeben, diese müssen weder maschinenschriftlich sein, noch so, dass keine Ergänzungen oder Änderungen vorgenommen worden sind Die hier vorgelegten Abrechnungen enthalten tatsachlich auf der jeweils ersten Seite bezogen auf die Abrechnungen 2016 und 2017 handschriftliche Ergänzungen Diese sind allerdings gut nachvollziehbar, die Rechnungsbetrage an sich sind hier nicht verändert worden, der Vermieter hat lediglich bezüglich der sich ergebenden Nachzahlungsbetrage dann Verrechnungen vorgenommen, die aus sich nachvollziehbar sind Somit ist auch ersichtlich gewesen, dass aus der Abrechnung 2016 ein Betrag in Hohe von 339,52 Euro an die Kläger zu zahlen war, aus der Abrechnung 2017 noch 95,82 Euro seitens der Kläger zu zahlen waren Dies beeinträchtigt die ursprüngliche formell wirksame Abrechnung in keiner Weise, für den Empfänger war auch klar ersichtlich, dass letztlich die handschriftlichen Ergänzungen der Abrechnung ausschlaggebend waren Etwas Anderes kann aus dieser Rechnung nicht entnommen werden.

Die Abrechnungen sind den Klägern auch jeweils zugegangen, dies hat sich aus der Bew[…]


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