Häufige Kurzerkrankungen: Wann ist eine Kündigung gerechtfertigt?
Das Arbeitsgericht Suhl hat eine personenbedingte Kündigung aufgrund häufiger Kurzerkrankungen für unwirksam erklärt. Dies begründet sich vor allem durch eine unzureichende Anhörung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hatte versäumt, dem Betriebsrat detaillierte Informationen über die Auswirkungen der Kurzerkrankungen auf den Betriebsablauf und die wirtschaftlichen Belastungen zu liefern.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Unwirksamkeit der Kündigung: Das Gericht erklärt die Kündigung aufgrund häufiger Kurzerkrankungen für unwirksam.
Mangelhafte Betriebsratsanhörung: Eine unzureichende Information des Betriebsrats über die Kündigungsgründe wurde als Hauptgrund für die Unwirksamkeit der Kündigung identifiziert.
Notwendigkeit detaillierter Informationen: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat ausführliche Informationen über die Auswirkungen der Krankheiten und die dadurch entstandenen betrieblichen Belastungen geben.
Beschäftigungsanspruch der Klägerin: Die Klägerin hat ein Recht auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.
Überprüfung der sozialen Rechtfertigung: Das Gericht setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
Bedeutung der Kündigungsgründe: Die Kündigungsgründe müssen so detailliert sein, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen eine Beurteilung vornehmen kann.
Darlegungslast des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nachzuweisen.
Folgen der fehlerhaften Anhörung: Eine fehlerhafte Anhörung kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
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