AG Düsseldorf, Az: 137 Ds 63/16, 137 Ds – 70 Js 1831/16 – 63/16, Urteil vom 07.06.2016
Die Angeklagte ist der Beleidigung schuldig.
Der Angeklagten wird aufgegeben, innerhalb von 2 Monaten 20 Arbeitsstunden nach Weisung der zuständigen Jugendgerichtshilfe Düsseldorf abzuleisten.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Ihre notwendigen Auslagen hat die Angeklagte selbst zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 185 Abs.1, 194 StGB, 1, 3, 74 JGG.
Gründe
I.
Die 14 Jahre alte Angeklagte wurde als zweites Kind ihrer Eltern in E geboren. Sie hat noch eine ältere Schwester, die im Haushalt der Großeltern lebt. Die Eltern der Angeklagten trennten sich, als sie sechs Jahre alt war. Beide Elternteile haben gesundheitliche Probleme. Die Mutter ist seit vielen Jahren psychisch erkrankt, der Vater leidet unter einer Bandscheibenerkrankung. Da die Eltern früher wenig erzieherische Verantwortung übernehmen konnten, lebte die Angeklagte gemeinsam mit ihrer Schwester mehrere Jahre bei den Großeltern. Auch dort gestaltete sich ihre Entwicklung jedoch schwierig. Die Familie wird seit vielen Jahren von Seiten des Jugendamtes betreut. Im Laufe des Jahres 2015 war die Angeklagte in verschiedenen stationären Einrichtungen untergebracht, konnte sich jedoch langfristig nicht hierauf einlassen. Seit Oktober 2015 lebt sie nunmehr im Haushalt des Vaters und dessen Lebensgefährtin. Dieser wird durch eine ambulante erzieherische Hilfe unterstützt. Bei der Angeklagten wurde eine ADHS-Problematik diagnostiziert, sie befindet sich in therapeutischer Behandlung. Aktuell nimmt sie jedoch keine Medikamente.
In schulischer Hinsicht besuchte die Angeklagte nach der Grundschule zunächst eine Gesamtschule. Aufgrund von Schulschwierigkeiten fand in der sechsten Klasse ein Wechsel zu einer Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung statt. Aktuell besucht sie dort die 7. Klasse, wobei die schulische Situation sich sehr schwierig gestaltet. Die Angeklagte hat große Konzentrationsschwierigkeiten und lässt sich schnell ablenken. Derzeit wird sie daher im Rahmen einer Kurzbeschulung für zwei Stunden täglich beschult.
Strafrechtlich ist sie bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Die Hauptver[…]