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Trunkenheit im Verkehr – mehrere Delikte unter Alkoholeinfluss – Tatmehrheit

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KG Berlin –  Az.: (3) 121 Ss 106/14 (67/14) – Beschluss vom 22.08.2014

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. April 2014 mit den jeweils zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch, soweit der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und Körperverletzung verurteilt worden ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
Symbolfoto: Von Dmitri Ma /Shutterstock.com

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Beleidigung, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und Köperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Zugleich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, vor Ablauf von 36 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen das Urteil hat der Angeklagte – zunächst allgemein formuliert – Rechtsmittel eingelegt, das er sodann als Revision bezeichnet hat. Mit ihr erhebt er die allgemeine Sachrüge und beanstandet u.a. den Schuldspruch wegen Beleidigung und wegen der Verkehrsvergehen. Auf die Sachrüge ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Tatkomplex 2) und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und versuchter gefährlicher Körperverletzung (Tatkomplex 3) im Schuld- und Rechtsfol[…]


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