LG Osnabrück – Az.: 4 S 197/21 – Urteil vom 28.01.2022
1. Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das am 29.07.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lingen (4 C 136/21) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 320,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und Berufungskläger zu 55 % und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 45 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche auf Minderung aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend.
Der Kläger buchte am 10.01.2020 über ein Reisebüro eine Busreise für elf Personen in dem Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 15.03.2020. Der Teilnehmerpreis lag hierbei pro Person in Abhängigkeit davon, ob ein Einzel- oder ein Doppelzimmer gebucht wurde, bei 253,67 Euro bzw. 194,67 Euro. Der Gesamtpreis der Reise lag bei 2.138,- Euro und wurde von dem Kläger bezahlt.
Veranstalter der Busreise war die Beklagte, welche die Busreise als „Fahrt ins Blaue“ bewarb. Das Reiseziel und -programm war den Teilnehmern vor Antritt der Reise nicht bekannt. Zu Beginn der Reise am 13.03.2020 wurde den Busreisenden ein Reiseprogramm ausgehändigt. Dieses sah neben zwei Übernachtungen in einem Hotel in Hamburg, einer Führung im Speicherstadtmuseum und einer großen Hafenrundfahrt die Teilnahme an dem Musical „Cirque du Soleil Paramour“ mit einer Vorstellungsdauer von 2,5 Stunden vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Reiseprogramms wird auf die Anlage R2 (Bl. 8-9 d.A.) Bezug genommen.
Am Nachmittag des Anreisetages teilte die Beklagte den Teilnehmern der Busreise mit, dass die Teilnahme am Musical aufgrund der