Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Höherstufungsschaden nach Verkehrsunfall

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

 
Amtsgericht Essen
Az.: 20 C 89/07
Urteil vom 02.05.2007

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch darf der Kläger die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrage abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beitreibbaren Betrages geleistet hat.

Tatbestand:
Der Kläger war mit seinem Pkw Opel Astra – amtliches Kennzeichen – ##### – bei der Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversichert. Am 21.08.06 war er mit dem versicherten Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt. Beim Wechsel von der rechten auf die linke Fahrspur berührte das versicherte Fahrzeug mit der hinteren linken Seite den auf die Firma J GmbH zugelassenen und von dem Fahrer L geführten Pkw Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen ####. An dem Pkw ist als deutlich sichtbares Berührungszeichen der auf dem Lichtbild in der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 30.03.07 dokumentierte Wischschaden (Abrieb) verblieben. Die Parteien streiten darüber, ob an dem gegnerischen Fahrzeug unfallbedingt die in dem Lichtbild aus der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 30.03.07 festgehaltenen Schäden am Radlaufbogen vorne rechts und am Scheinwerfer entstanden sind.
Die Unfallgegnerin machte gegenüber der Beklagten unter Vorlage des der Anlage zur Klageschrift zu entnehmenden Gutachtens des Sachverständigenbüro Hans vom 28.08.06 Reparaturkosten in Höhe von 1.595,35 € brutto geltend. Der Kläger gab gegenüber der Beklagten seine Version der Unfallschilderung mit Schreiben vom 28.10.06 ab. Die Beklagte holte das Kurzgutachten des Verkehrsanalytikers Dipl.-Ing. X ein, der zu dem Ergebnis kam, dass der Schaden an dem Fahrzeug der Unfallgegnerin von dem Fahrzeug des Klägers bei dem Vorfall vom 21.08.06 stammen kann. Mit Schreiben vom 20.11.06 brachte sie dem Kläger dieses Gutachten zur Kenntnis. Sodann regulierte sie den Schaden und erteilte die der Anlage Kläger 4 zu entnehmende Beitragsrechnung, wonach der Versicherungsvertrag des Klägers von der Schadensfreiheitsklasse 4 (60 %) in die Schadensfreiheitsklasse 2 (85 %) zur[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv