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Verkehrsunfall – Fahrzeugführerhaftung bei unabwendbarem Ereignis

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Fahrzeugführerhaftung: Schadensersatz bei unabwendbaren Unfällen
Das Urteil des OLG Hamm im Fall der Fahrzeugführerhaftung bei einem Verkehrsunfall legt dar, dass ein Unfall als unabwendbares Ereignis angesehen werden kann, wenn der Fahrer alle gebotene Sorgfalt beachtet hat. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, da das Gericht keine Rechtsverletzung oder Anlass für eine andere Entscheidung sah. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte trotz Vollbremsung und niedriger Geschwindigkeit den Unfall nicht vermeiden konnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-7 U 63/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Fahrzeugführerhaftung: Der Beklagte wurde trotz des Unfalls nicht zur Verantwortung gezogen, da er alle erforderliche Sorgfalt beachtet hatte.
Unabwendbares Ereignis: Der Unfall wurde als unabwendbar klassifiziert, da der Beklagte sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hatte.
Berufung der Klägerin: Die Berufung wurde abgelehnt, da keine Rechtsverletzung vorlag und die erstinstanzlichen Feststellungen als korrekt angesehen wurden.
Geschwindigkeit des Beklagten: Der Beklagte fuhr unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, was bei der Beurteilung der Unvermeidbarkeit berücksichtigt wurde.
Verhalten in der Gefahrensituation: Der Beklagte leitete eine Vollbremsung ein und versuchte, den Unfall zu verhindern.
Keine Pflichtverletzung: Es gab keine Hinweise darauf, dass der Beklagte im Vorfeld des Unfalls die Verkehrsregeln missachtet hätte.
Bedeutung der Verkehrsregeln: Die Einhaltung der Verkehrsregeln durch den Beklagten spielte eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung des Unfalls als unabwendbares Ereignis.
Keine weiteren Gutachten erforderlich: Das Gericht sah keine Notwendigkeit für zusätzliche Gutachten, da die bestehenden Beweise als ausreichend angesehen wurden.

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