LG Mühlhausen – Az.: 1 OH 26/20 – Beschluss vom 25.08.2021
Auf Antrag des Antragstellers wird die Rechnung der Notarin … vom 19.04.2021, Rechnungsnummer A 215 – 19, auf 503,67 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert der Beschwer wird auf 67,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Unter dem 26.10.2020 erhob der Antragsteller „Widerspruch“ gegen die Rechnung der Notarin vom 09.07.2019 (Bl. 2 d. A.) über einen Betrag von 273,06 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass lediglich ein Beratungsgespräch, jedoch kein Auftrag zu einer Beurkundung erfolgt sei.
Die Antragsgegnerin trat dem Vortrag des Antragstellers mit Schriftsatz vom 25.11.2020 entgegen und führte aus, dass es ein längeres Beratungsgespräch gegeben habe, wobei sie sodann auf Wunsch des Antragstellers den beiliegenden Vertragsentwurf erstellt habe. Der Antragsteller habe sodann den Beurkundungstermin vom 12.08. auf den 28.08.2019 verlegen lassen und ihn sodann abgesagt. Nach erfolgter Rückbuchung des bereits gezahlten Betrages habe sie den Antragsteller aufgefordert, den in Rechnung gestellten Geldbetrag zu überweisen.
Die Antragsgegnerin berichtigte und erhöhte ihre Rechnung unter dem 23.12.2020 mit der Begründung, dass für einen Notar die Verpflichtung bestehe, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren abzurechnen. Diese betrügen vorliegend für die vorzeitige Beendigung eines Beurkundungsverfahrens nach Fertigung eines Entwurfs 439,41 €.
Die beteiligte Ländernotarkasse führte in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2021 aus, dass grundsätzlich eine Erhöhung der Gebührenrechnung im Verfahren nach § 127 GNotKG zulässig sei. Die Beurkundungsverfahrensgebühr wegen vorzeitiger Beendigung setze jedoch die Erteilung eines Beurkundungsauftrages für die Erbauseinandersetzung mit anschließendem Grundstückskaufvertrag über einen Miteigentumsanteil voraus.
Des Weiteren müsse die beurkundende Notarin einen tauglichen Vertragsentwurf erstellt haben. Zudem müsse das Beurkundungsverfahren – aus Gründen, die die Notarin nicht zu vertreten habe – beendet worden sein. Da sich der Antragsteller lediglich auf die ursprünglich abgerechnete Rechnung der Antragsgegnerin beziehe sei zu klären, ob der Antragsteller sich auch gegen die berichtigte Kostenrechnung wende und welche Einwendungen e[…]