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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kreditinformationssystems – Löschung von Dateneinträgen

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LG Wiesbaden – Az.: 2 O 237/18 – Urteil vom 21.02.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Löschung von Dateneinträgen über seine Person nach Maßgabe der DSGVO. Hilfsweise begehrt er die Einschränkung der Weitergabe seiner Daten durch die Beklagte an Dritte sowie die Außerachtlassung der Dateneinträge für die Berechnung des sog. „Basisscores“ durch die Beklagte.

Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei und führt Datenbanken mit Profilen für erwachsene natürliche Personen in Deutschland.Ziel des privaten Unternehmens ist es, Daten zur Kreditwürdigkeit von Verbrauchern und Firmen zu sammeln und zu liefern. Mitte 2012 erwirkten drei verschiedene Gläubiger jeweils Vollstreckungsbescheide gegen den Kläger wegen Forderungen in Höhe von 419,00 €, 425,00 € und 346,00 €. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt 21 bzw. 22 Jahre alt. Die jeweiligen Gläubiger meldeten diese Forderungsbeträge an die Beklagte, die sie bei sich im Profil des Klägers speicherte. Die drei Forderungen glich der Kläger in den Jahren 2016, 2017 und 2018 vollständig aus. Die Beklagte speicherte den vollständigen Forderungsverlauf von 2012 bis Anfang 2018 im Profil des Klägers. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Profil des Klägers wird auf die Bonitätsauskunft des Klägers (Anlage LHR 1, Stand 18.1.2018 bzw. B2, Stand 28.9.2018) verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe die Daten über ihn bezüglich der drei genannten Vorgänge zu löschen und ihn auf der Grundlage seiner aktuellen, deutlich besseren wirtschaftlichen Situation und Bonität im „Basisscore“ zu bewerten. Er behauptet, dass ihn die Datenspeicherung bei der Beklagten und der damit verbundene „Basisscore“ sowie die Weitergabe dieser Daten durch die Beklagte an Dritte, vielfach bei beabsichtigten Vertragsabschlüssen einschränke. So habe er bislang keine Wohnung mieten können und sei auch am Abschluss eines Handyvertrages gehindert gewesen. Ein Bankkonto habe er nur durch persönliche Kontakte eröffnen können.

Der Kläger ist der Ansicht, ein Löschungsanspruch ergebe sich aus Art. 17 I lit. a bzw. lit. d DS-GVO. Eine Löschung der Date[…]


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