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Geburtenregisterberichtigung wegen Schreibfehlers der Eltern bei Angabe des Kindesvornamens

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Unbeabsichtigte Irrtümer – Eine Familie im Kreuzfeuer der Rechtsprechung: Wer trägt die Schuld?
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Geburtenregistereintrag aufgrund eines Schreibfehlers der Eltern bei der Angabe des Kindesvornamens berichtigt werden kann. Es stellt fest, dass die ursprüngliche Eintragung nicht dem wahren Willen der Eltern entsprach und ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt. Dieses Urteil bestätigt, dass für die Berichtigung des Registers die Überzeugung des Gerichts von der Unrichtigkeit der ursprünglichen Eintragung erforderlich ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 W 87/21 (Wx)  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Schreibfehlerkorrektur: Das Gericht erkennt an, dass ein Schreibfehler bei der Angabe des Vornamens eines Kindes im Geburtenregister korrigiert werden kann.
Elternwille: Die Entscheidung basiert auf dem wahren Willen der Eltern und nicht ausschließlich auf der ursprünglichen Anmeldung beim Standesamt.
Unrichtige Eintragung: Das Gericht muss überzeugt sein, dass die bestehende Eintragung unrichtig und die beantragte Berichtigung richtig ist.
Eidesstattliche Versicherungen: Die Eltern legten eidesstattliche Versicherungen vor, um ihren wahren Willen zu untermauern.
Sprachliche Überlegungen: Die Entscheidung berücksichtigt, dass der beantragte Name in keiner Sprache üblich ist, während der korrigierte Name verbreitet ist.
Keine Ausschlussfrist für Berichtigungen: Es gibt keine zeitliche Begrenzung für die Anforderung einer Berichtigung im Personenstandsgesetz.
Bedeutung der Namenswahl: Die Wahl des Vornamens gehört zu den Rechten und Pflichten der Eltern aus dem Personensorgerecht.
Keine Beschränkung auf deutsche Schriftzeichen: Das Gericht stellt fest, dass die Verwendung von Schriftzeichen, die nicht im deutschen Alphabet sind, bei der Namensgebung zulässig ist.

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