OLG Frankfurt – Az.: 20 W 388/10 – Beschluss vom 20.12.2010
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht Kassel zurückverwiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Eintragungsantrag der Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Eintragung der Beteiligten zu 1) in das Handelsregister und gleichzeitig ihre Bestellung zu deren Geschäftsführern.
Mit der diesbezüglichen Anmeldung vom 14.06.2010 (Bl. 2 ff d. Registerakte) haben sie Bezug genommen auf zwei Gründungsurkunden vom 08.07.2005, UR CC/2005 (Bl. 19 ff d. Registerakte) und vom 14.06.2010, UR BB/2010 (Bl. 7 ff d. Registerakte), jeweils des verfahrensbevollmächtigten Notars nebst Gesellschafterverträgen (Bl. 23 ff und 13 ff d. Registerakte).
In der ersten Gesellschafterversammlung vom 08.07.2005 haben die Beschwerdeführer die Firma X-GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von Euro 25.000,00 gegründet.
Diese GmbH ist nachfolgend nicht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden.
In der zweiten Gesellschafterversammlung vom 14.06.2010 haben die Beschwerdeführer sodann unter Bezugnahme auf die vorgenannte Gründungsurkunde unter der Überschrift „Änderung des Gesellschaftsvertrages“ vereinbart, dass „anstelle der bisher beabsichtigten GmbH diese Gesellschaft als Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt gegründet wird“ und der in der Gesellschafterversammlung vom 08.07.2005 enthaltene Vertrag dahingehend geändert wird, dass die Gesellschaft unter der nun angemeldeten Firma als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) errichtet wird. Der Gesellschaftsvertrag vom 08.07.2005 wurde in den §§ 1, 4 und 12 neu gefasst. Dabei wurde ein Stammkapital von Euro 1.000,00 vereinbart.
Mit Schreiben vom 22.06.2010 (Bl. 40 d. Registerakte) hat das Amtsgericht auf folgende Eintragungshindernisse hingewiesen:
Zwar könne eine einmal gegründete Unternehmergesellschaft durch Zahlung des Mindeststammkapitals von 25.000,00 in eine GmbH „erstarken“, der umgekehrte Weg sei der GmbH allerdings verschlossen. Weiterhin wurden das in der Satzung bestimmte Veröffentlichungsmedium sowie die angegebenen Gründungskosten moniert.
Hinsichtlich der letzten beiden Beanstandungen ist sodann eine Ergänzungsanmeldung vom 13.07.2010 (Bl. 42 ff d. Registerakte) erfolgt.
Bezüglich der ersten Beanstandung führten die Beschwerdeführer jedoch mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten v[…]