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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitgebereigentum – Schadensersatz bei Diebstahl

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LAG Schleswig-Holstein
Az.: 3 Sa 284/11
Urteil vom 16.11.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 05.05.2011 – 4 Ca 3148/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Schadensersatz anlässlich des Diebstahls von Arbeitgebereigentum.
Der Beklagte war bis zum 28.02.2008 bei der Klägerin angestellt. Die Parteien beendeten das Arbeitsverhältnis am 28.02.2008 einvernehmlich mit sofortiger Wirkung.
Der Beklagte war zuletzt mit der Herstellung von Gasmessgeräten im Werk 3 der Klägerin, Haus 5 befasst. Hierfür verarbeitete er u. a. speziell für die Klägerin angefertigte platinhaltige PT-Drähte, PT-Netze, PT-Pulver, aber auch Sensoren, Leiterplatten und Thermodraht. Bei den PT-Drähten und PT-Netzen handelt es sich um eine nicht allgemein auf dem Markt befindliche Spezialanfertigung für die Klägerin mit einem ungewöhnlich hohen Platingehalt von 99,9 %.
Das genannte Platinmaterial wird im Lager des Hauses 5 und dort in einem Schrank aufbewahrt. Der Beklagte musste sich das von ihm zu verarbeitende Material üblicherweise von Lagermitarbeitern herausgeben lassen. Nur in Ausnahmefällen durften sich Mitarbeiter aus dem Lager selbst Material holen. Das war z. B. der Fall, wenn in den Abendstunden noch bereits begonnene Aufträge beendet wurden, während die Lagermitarbeiter bereits Feierabend hatten.
Die Platinnetze sind etwa postkartengroß. Bei den platinhaltigen PT-Drähten handelt es sich um auf Rollen gewickelte Drähte von 70 bis 209 m Länge, die wie dünnes Nähgarn aufgespult sind. Diese Drähte sind dünner als menschliches Haar. Bei der PT-Wolle handelt es sich um zusammengeknüllt aufbewahrte Drähte. PT-Pulver befindet sich in 1-kg-Dosen. Reste werden nicht an Mitarbeiter ausgegeben, vielmehr durch die Klägerin selbst verwertet.
Ende 2006 sah sich die Klägerin mit auffallender Zunahme des „Verbrauchs“ von dem o.g. platinhaltigem Material konfrontiert, der ausweislich der bearbeiteten Aufträge nicht auf Verarbeitung und nicht auf abfallende Reste etc. zurückgeführt werden konnte. Die Klägerin stellte vielmehr erhebliche Fehlbestände fest, die als Verlust ausgebucht wur[…]


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