OLG Karlsruhe, Az.: 12 W 7/15, Beschluss vom 31.3.2015
1. Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Februar 2015 – 10 O 369/14 – dahin abgeändert, dass der Mehrwert des mit Beschluss vom 30. Januar 2015 festgestellten Prozessvergleichs auf EUR 3.868,96 festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den Mehrwert eines in einem Versicherungsrechtsstreit abgeschlossenen Prozessvergleichs.
Die Klägerin hat den beklagten Versicherer auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch genommen; sie hat auf rückständige Leistungen, Zahlung einer Rente und Beitragsfreistellung geklagt . Der Bestand des Versicherungsvertrages war zwischen den Parteien nicht streitig; die Beklagte hat die Berufsunfähigkeit der Klägerin bestritten und deren Verweisbarkeit auf einen anderen Beruf behauptet .
Symbolfoto: Elnur/BigstockAuf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Landgericht einen Vergleich festgestellt, in dem die Beklagte zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die Zahlung von EUR 92.000 zusagt . Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Gebührenstreitwert des Rechtsstreits auf EUR 38.689,56 festgesetzt, wobei es – neben dem bezifferten Zahlungsantrag – den 42-fachen Monatsbetrag der Rente und der Beitragsbefreiung angesetzt hat (§ 9 ZPO) .
Dagegen richtet sich die von den Klägervertretern aus eigenem Recht erhobene Beschwerde, mit der sie die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts von EUR 53.310,44 begehren. Sie sind der Auffassung, dass bei der Festsetzung des Mehrwerts zu berücksichtigen sei, dass die Versicherungsnehmerin auf die Geltendmachung von Leistungen aus etwaigen künftigen Versicherungsfällen verzichtet habe und der Versicherer umgekehrt auf sein Nachprüfungsrecht.
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegen getreten; das Landgericht hat ihr nicht abgeholfen .
II.
Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht eingelegte Be[…]