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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungseigentümergemeinschaft und Rechtsfähigkeit

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BGH
Az: V ZB 32/05
Beschluss vom 02.06.2005

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2005 beschlossen:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichtes München I vom 19. April 2004 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 20. August 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für alle Instanzen beträgt 12.000,00 EUR.
Gründe:
I.

Die Beteiligten streiten um die Genehmigung eines Wirtschaftsplans. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Liegenschaft N. straße 14-24 in M. , deren Verwalterin die weitere Beteiligte ist. Die Wohnanlage befindet sich in dem ehemaligen Olympiadorf in München, dessen Infrastruktur städtebauliche Besonderheiten aufweist. Die Müllabsauganlage und andere Versorgungseinrichtungen sind nicht getrennt für jede Liegenschaft vorhanden, sondern stehen in einem nicht auflöslichen Verbund mehrerer Einheiten. Die Einrichtungen sind nicht stets auf dem Grundstück verlegt, dessen Versorgung sie sicherstellen, sondern teilweise auf benachbartem Grund. Automobil- und Personenverkehr sind auf unterschiedliche Ebenen verteilt. Die Fahrstraßen und Garagenzufahrten werden von Betonkonstruktionen überspannt, die die Fußgängerebenen tragen. Zur Betreuung der grundstücksübergreifenden Einrichtungen schloß die „WEG BH 2 – 4 (N. straße 14 – 22)“, vertreten durch die damalige Verwalterin, mit der O. -B. B. gesellschaft mbH & Co W. KG (im folgenden: ODBG) am 22. September 1976 einen „Individualvertrag“. Darin übertrug sie dieser die Pflege, die Wartung, den Betrieb und die Erneuerung der Anlagen.

In den folgenden Jahren wurden die von der ODBG veranschlagten Kosten in den Wirtschaftsplan bzw. nach Abrechnung in die Jahresabrechnung aufgenommen. Am 21. März 1990 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß für die Fälligstellung der Vorauszahlungen und für die Fälligkeit von Abrechnungsnachzahlungen und Wohngeldvorauszahlungen die Genehmigung der Gesamtabrechnung und des Gesamtwirtschaftsplans genügen solle.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 5. April 2000 stand auch die Genehmigung des Wirtschaftsplans für 2000 und 2001 auf der Tagesordnung. Die Beschlußvorlage wies lediglich die Ge[…]


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