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Arbeitsvertragsauflösung bei Schwangerschaft? Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam -Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs 2 AGG

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ArbG Berlin, Az.: 6 Ca 2270/17

Urteil vom 13.10.2017

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 29.07.2016 vereinbarten Bedingung zum 28.02.2017 beendet worden ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 4.627,00 Euro netto (viertausendsechshundertsiebenundzwanzig 00/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2017 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 92 % die Beklagte und zu 8 % die Klägerin zu tragen.

V. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.074,12 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Elnur/Bigstock

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Entschädigung.

Die Beklagte beschäftigte die im Jahre 1988 geborene Klägerin seit dem 1. August 2016 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gegen ein monatliche Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1542,32 Eur in der Tätigkeit einer Erzieherin. Die Klägerin nahm an einer berufsbegleitenden Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin teil.

Unter § 18 „ Sonstiges “ des Arbeitsvertrags lautet es unter Satz 2 wie folgt:

„ Für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Ausbildungsziel nicht erreicht oder aus eigenem Verschulden mehr als zwei Monate mit der Ausbildungsmaßnahme aussetzt oder zwei aufeinander folgende Blockunterrichtstermine nicht wahrnimmt, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die zuletzt besuchte Fortbildungsveranstaltung folgt. “

Die Beklagte beschäftigt eine Vielzahl jüngere Erzieherinnen, darunter vier Mitarbeiterinnen mit einer § 18 entsprechenden Vertragsklausel, wobei zwei Mitarbeiterinnen in den Jahren 1987 bzw. 1988 geboren worden sind.

Die Klägerin unterrichtete die Beklagte am 5.September 2016 über ihre Schwangerschaft.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das ihr Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2017 enden würde. Zur Begründung verwies sie darauf, dass, w[…]


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