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Klage gegen Zwangseinziehung eines GmbH-Geschäftsanteils – Fortsetzung der Zusammenarbeit

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Klage gegen Zwangseinziehung eines GmbH-Geschäftsanteils: Weiterführung der Partnerschaft
Das OLG München hat im Fall der Klage gegen die Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen einer GmbH und der damit verbundenen nominellen Aufstockung der Anteile anderer Gesellschafter entschieden. Das Urteil erklärte die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung für nichtig, da kein ausreichender Grund für die Zwangseinziehung vorlag. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, und das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 4346/21   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Nichtigkeit der Beschlüsse: Die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse zur Zwangseinziehung der Anteile und deren Aufstockung wurden für nichtig erklärt.
Fehlende Gründe für Einziehung: Es lagen keine ausreichenden Gründe vor, die eine Einziehung der Anteile rechtfertigen würden.
Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Keine Revision zugelassen: Gegen dieses Urteil wurde keine Revision zugelassen.
Prozessfähigkeit der Klägerin: Trotz anfänglicher Führungslosigkeit wurde die Klage als wirksam erachtet.
Keine Beeinträchtigung der Gesellschafterinteressen: Die Führungslosigkeit der Klägerin hatte keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesellschafter der Beklagten.
Gewerbeuntersagung irrelevant: Die Gewerbeuntersagung gegen den Alleingesellschafter der Klägerin war für die Entscheidung nicht ausschlaggebend.

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Gesellschafterstreitigkeiten und Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen
In der Unternehmenswelt sind Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern nicht ungewöhnlich, besonders brisant wird es jedoch, wenn es um die Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen geht. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Gesellschafter gegen seinen Willen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden soll. Dies kann weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Parteien und die Gesellschaft selbst hab[…]


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